KI und § 203 StGB: Cloud und LLM-Hosting in der Kanzlei
Wann dürfen Anwältinnen und Anwälte Mandantendaten an einen Cloud- oder KI-Dienst geben? § 203 StGB, § 43e BRAO und die Frage, wer Zugang zu den Daten hat.
Wer Mandantendaten an einen Cloud- oder KI-Dienst gibt, offenbart sie einem Dritten. Das ist nach § 203 StGB nur dann nicht strafbar, wenn der Dritte als Dienstleister in die Verschwiegenheit einbezogen ist und die Kanzlei dafür die Vorgaben des § 43e BRAO einhält. Wo der Server steht und wie das Modell heißt, entscheidet das nicht allein.
Warum betrifft § 203 StGB den KI-Einsatz in der Kanzlei?
§ 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse unter Strafe, die einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt im Beruf anvertraut worden sind. Wer ein Sprachmodell mit einem Sachverhalt füttert, gibt diesen Sachverhalt aus der Hand. Ob das ein Offenbaren ist, hängt nicht am Prompt, sondern daran, wer die Eingabe verarbeiten und lesen kann.
Das Gesetz lässt den Einsatz externer Dienstleister ausdrücklich zu. Die Weitergabe an mitwirkende Personen ist nicht unbefugt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Zugleich macht § 203 Abs. 4 StGB die Berufsträgerin strafbar, die nicht dafür sorgt, dass eine solche Person zur Geheimhaltung verpflichtet wird, wenn diese später ein Geheimnis offenbart. Die Verpflichtung ist also keine Formalie, sondern die Bedingung, unter der die Weitergabe straffrei bleibt.
Was verlangt § 43e BRAO vom Cloud- und KI-Dienstleister?
§ 43e BRAO konkretisiert das für Kanzleien. Der Vertrag mit dem Dienstleister muss in Textform geschlossen werden, ihn zur Verschwiegenheit verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen belehren, den Zugang auf das erforderliche Maß beschränken und die Verpflichtung von Subunternehmern regeln. Die Punkte im Einzelnen stehen in der Checkliste zu § 43e BRAO.
Bei Dienstleistern, die im Ausland tätig werden, kommt ein weiterer Prüfpunkt hinzu: § 43e Abs. 4 BRAO verlangt dann einen mit dem Inland vergleichbaren Schutz des Geheimnisses. Ob eine konkrete Konstruktion das leistet, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Reicht ein Rechenzentrum in Deutschland oder der EU?
Nein, jedenfalls nicht allein. Der Standort beantwortet die Frage, wo die Daten verarbeitet werden, nicht die Frage, wer Zugang hat und wozu er verpflichtet ist. Ein Rechenzentrum in Frankfurt ändert nichts daran, dass der Betreiber Dienstleister im Sinne der Norm sein kann und dann den vier Anforderungen genügen muss.
Der Standort ist trotzdem kein Nebenaspekt, denn er bestimmt die Ausgangslage für die
Prüfung nach Abs. 4. Bei AWS Bedrock hängt er am Inferenzprofil: Profile mit dem Präfix
eu. bleiben in EU-Rechenzentren, global.-Profile nicht. Wie sich das technisch
verriegeln lässt, steht im Beitrag
EU-Hosting erzwingen, nicht auswählen.
Welche Wege gibt es, ein Sprachmodell zu betreiben?
Für den Betrieb eines Sprachmodells, das mit Mandantendaten arbeitet, gibt es im Kern drei Konstellationen. Sie unterscheiden sich in der Frage, wer Zugang zu den Daten hat.
| Konstellation | Wer kann auf Mandantendaten zugreifen? | Was ist berufsrechtlich zu klären? |
|---|---|---|
| Chat-Oberfläche des Modellanbieters | Der Anbieter; Training und Speicherung hängen vom Tarif ab | Meist kein tragfähiger Vertrag nach § 43e BRAO, daher nur für Arbeit ohne Mandatsbezug |
| API des Modellanbieters | Der Anbieter als Auftragsverarbeiter | AV-Vertrag liegt vor, Vereinbarung nach § 43e BRAO und Verarbeitungsort sind gesondert zu klären |
| Cloud-Deployment im eigenen Konto (z. B. AWS Bedrock) | Der Cloud-Anbieter als Betreiber; Zugriffe im Konto steuert die Kanzlei | Vereinbarung nach § 43e BRAO mit dem Cloud-Anbieter, EU-Pfad technisch verriegelt |
Wer ein Modell auf eigener Hardware betreibt, spart sich die Frage nach dem externen Dienstleister nur so weit, wie er tatsächlich niemanden Externen an die Daten lässt. Sobald ein Hoster, ein Wartungsdienst oder ein Support Zugang erhalten kann, gilt die Prüfung wieder. Die drei Wege im Vergleich behandelt der Beitrag Nicht das Modell entscheidet, sondern der Zugangsweg.
Was folgt daraus für die Praxis?
Vier Fragen tragen die Prüfung. Wer hat Zugang zu den Daten, und ist er in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet und belehrt? Ist der Zugang auf das Erforderliche beschränkt, und bildet die Technik das ab? Wer sind die Subunternehmer? Wo wird verarbeitet, und wie ist das technisch abgesichert?
Nützlich ist dabei, dass sich die technische Seite belegen lässt. Ein eigenes Konto, ein erzwungener EU-Pfad und eine Protokollierung, die nur festhält, wer wann welches Modell genutzt hat und nicht, was eingegeben wurde, machen die Antworten nachprüfbar. Die berufsrechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei der Berufsträgerin oder dem Berufsträger. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
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