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§ 43e BRAO: Checkliste für den Cloud-Vertrag mit KI-Anbietern

Ein AV-Vertrag genügt nicht: § 43e BRAO verlangt Textform, Belehrung, Need-to-Know und Subunternehmer-Verpflichtung. Die Checkliste für KI- und Cloud-Verträge.

Eine Geheimhaltungsvereinbarung nach § 43e BRAO ist der Vertrag, mit dem eine Kanzlei einen externen Dienstleister auf die anwaltliche Verschwiegenheit verpflichtet. Sie muss vier Dinge kumulativ leisten: Textform, Verschwiegenheitsverpflichtung mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, Beschränkung des Zugangs auf das erforderliche Maß und die Verpflichtung der Subunternehmer. Fehlt einer dieser Punkte, genügt die Vereinbarung der Norm nicht.

Wer die aktuellen KI-Modelle in der eigenen Kanzlei einsetzen will, findet in AWS Bedrock (dem Sprachmodell-Dienst der Cloud-Plattform Amazon Web Services) mit EU-Hosting eine tragfähige technische Grundlage. Berufsrechtlich belastbar wird der Einsatz aber erst durch das passende Vertragswerk, und die erste Hürde dabei ist die Geheimhaltungsvereinbarung.

Was muss eine Geheimhaltungsvereinbarung nach § 43e BRAO enthalten?

Zentrale Norm ist § 43e BRAO. Nach Absatz 3 muss der Vertrag mit dem Dienstleister vier Dinge leisten, und zwar kumulativ.

  1. Textform. Die Vereinbarung muss in Textform geschlossen werden. Eine mündliche Zusicherung im Vertriebsgespräch genügt nicht, und ein allgemeiner Verweis auf Standardbedingungen ersetzt die Vereinbarung nicht.

  2. Verschwiegenheitsverpflichtung mit Belehrung. Der Dienstleister ist zur Verschwiegenheit zu verpflichten, und diese Verpflichtung ist mit einer Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung zu verbinden. Der zweite Teil wird in der Praxis am häufigsten übersehen. Eine Verschwiegenheitsklausel ohne Belehrung erfüllt die Norm nicht, auch wenn sie inhaltlich streng formuliert ist.

  3. Need-to-Know. Der Zugang zu Mandantendaten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Das ist die Stelle, an der Vertrag und Technik ineinandergreifen: Die vertragliche Zusage entfaltet erst dann Wirkung, wenn die Zugriffsrechte im System sie abbilden, technisch etwa über die Härtung des AWS-Kontos.

  4. Subunternehmer. Der Anbieter muss sicherstellen, dass er seine Subunternehmer ebenfalls in Textform verpflichtet. Bei einem Cloud-Anbieter ist das kein Randthema, sondern die Kette, an deren Ende der eigentliche Betrieb stattfindet.

AnforderungFundstellePrüffrage an den Vertrag
Textform§ 43e Abs. 3 S. 1 BRAOIst die Verpflichtung in Textform vereinbart, nicht nur mündlich zugesagt oder über einen allgemeinen Verweis auf Standardbedingungen?
Verschwiegenheit mit Belehrung§ 43e Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BRAOVerpflichtet der Vertrag zur Verschwiegenheit und belehrt er über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung?
Need-to-Know§ 43e Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BRAODarf sich der Anbieter nur so weit Kenntnis von Mandatsgeheimnissen verschaffen, wie es die Vertragserfüllung erfordert?
Subunternehmer§ 43e Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BRAOLegt der Vertrag fest, ob weitere Personen herangezogen werden dürfen, und müssen diese in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet werden?

Wer diese vier Punkte als Prüfliste an einen vorgelegten Vertragsentwurf anlegt, erkennt schnell, ob das Dokument für eine Kanzlei gebaut wurde oder für ein Industrieunternehmen mit anderen Vertraulichkeitsanforderungen. Ob eine konkrete Vereinbarung im Einzelfall genügt, ist eine Frage der jeweiligen Ausgestaltung und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Ersetzt der AV-Vertrag die Vereinbarung nach § 43e BRAO?

Nein. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag, AVV) nach Art. 28 DSGVO erfüllt das Datenschutzrecht, nicht das Berufsrecht. Beide Regime laufen nebeneinander, und ein Anbieter kann das eine vollständig bedienen, ohne das andere zu berühren. Kanzleien brauchen deshalb regelmäßig beides. Mehr dazu im Beitrag Warum ein AVV für Kanzleien nicht genügt.

Wann ist der KI-Einsatz nach § 43e BRAO konform?

Ein Siegel für „§-43e-konforme KI“ gibt es nicht, und die Norm kennt kein Modell, das pauschal zulässig wäre. Geprüft wird der Dienstleister und der Weg, auf dem er Zugang erhält: Die vier Punkte oben müssen im Vertrag stehen, die Zugriffsrechte müssen sie technisch abbilden, und der Verarbeitungsort muss zur berufsrechtlichen Bewertung passen. Welcher Zugangsweg das trägt, steht im Beitrag Nicht das Modell entscheidet, sondern der Zugangsweg; die strafrechtliche Seite, die dahintersteht, im Beitrag KI und § 203 StGB.

Unterschreibt AWS eine Vereinbarung nach § 43e BRAO?

Ja, allerdings bislang im Einzelfall und nicht als Routine. Die Einrichtung begleite ich derzeit für die ersten Kanzleien, und die Geheimhaltungsvereinbarung haben wir gemeinsam genommen. Überraschend war dabei nicht der Inhalt, sondern der Weg: Einen eingespielten Prozess für die nach § 43e BRAO erforderliche Vereinbarung gibt es bei Amazon bislang offensichtlich nicht.

Dabei geht es nicht um eine exotische Sonderanforderung, sondern um die Norm, die für jede deutsche Kanzlei gilt, die einen externen Dienstleister mit Zugang zu Mandantendaten einsetzt. Ein Anbieter dieser Größenordnung hätte für einen häufig nachgefragten Vertragsbaustein einen Standardweg.

Es brauchte einiges Hin und Her, bis die Anforderungen beider Seiten sauber abgebildet waren. Dass es am Ende funktioniert hat, lag an der individuellen Betreuung durch Kundenservice und Rechtsabteilung. Der Abschluss und die erste Einrichtung waren nach der Verhandlung dann vergleichsweise schnell erledigt. Das Ergebnis ist also erreichbar. Es ist nur noch keine Routine.

Warum die Vertragsfrage an den Projektanfang gehört

Für die direkte Nutzung aktueller Frontier-Modelle gibt es für Kanzleien nur wenige Alternativen. Technisch lässt sich der Verarbeitungsort dabei über das Inferenzprofil verriegeln; die Vertragsfrage bleibt davon unberührt. Wenn der zuständige Anbieter für die berufsrechtliche Standardanforderung keinen eingespielten Prozess hat, dann liegt der Schluss nahe, dass diese Anforderung bisher selten gestellt wurde.

Meine Lesart: Deutsche Kanzleien nutzen KI bisher überwiegend punktuell, über bekannte Tools und Wrapper, bei denen die Vertragsfrage entweder vom Zwischenanbieter gelöst oder schlicht nicht gestellt wird. Der Schritt, KI nicht als Werkzeug neben der Kanzleisoftware, sondern als Grundlage der gesamten Arbeit einzusetzen, wird noch selten gegangen. Genau dieser Schritt ist es aber, der die Vertragsfrage unausweichlich macht, denn ein Wrapper verschiebt die Verantwortung nicht, er verdeckt sie nur.

Ich lasse mich hier gern korrigieren, denn diese Deutung stützt sich auf einen einzelnen Befund. Wer denselben Prozess erlebt hat, mit demselben oder mit einem anderen Ergebnis, hat die wertvollere Information.

Für Kanzleien, die vor derselben Frage stehen, ist die praktische Konsequenz jedenfalls klar: Die Vertragsgestaltung gehört an den Anfang des Projekts und nicht ans Ende. Sie dauert länger als die technische Einrichtung, und sie entscheidet darüber, ob die technische Einrichtung überhaupt genutzt werden darf. Was dabei sonst noch zu klären ist, steht in den häufigen Fragen.

Die Inhalte dieses Blogs wurden teilweise mit Unterstützung von KI erstellt.

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