Nicht das Modell entscheidet, sondern der Zugangsweg
Chat-Oberfläche, API oder Cloud-Deployment: Dasselbe KI-Modell kann berufsrechtlich unzulässig oder tragfähig sein, je nachdem, wie eine Kanzlei darauf zugreift.
Die Frage „Dürfen wir ChatGPT oder Claude in der Kanzlei nutzen?” ist falsch gestellt. Berufsrechtlich entscheidet nicht das Modell, sondern der Zugangsweg: über eine Chat-Oberfläche, über die API des Anbieters oder über ein Cloud-Deployment bei einem Hyperscaler. Dasselbe Modell kann auf dem einen Weg für Mandantendaten unzulässig sein und auf dem anderen eine tragfähige Grundlage bilden.
Warum das Modell der falsche Maßstab ist
§ 43e BRAO knüpft nicht an Software an, sondern an den Dienstleister: an den Vertragspartner, an die Personen mit Zugang zu Mandantendaten und an deren Subunternehmer. Ein Sprachmodell ist aber über mehrere Wege erreichbar, und jeder Weg bedeutet einen anderen Vertragspartner, andere Datenflüsse und andere Kontrollmöglichkeiten.
Ein konkretes Beispiel: Dasselbe Claude-Modell ist über die Weboberfläche claude.ai erreichbar, über die API von Anthropic und über AWS Bedrock. Drei Wege, drei rechtliche Ausgangslagen. Wer nur über „das Tool” diskutiert, verhandelt die falsche Ebene.
Weg 1: Die Chat-Oberfläche
Der schnellste Einstieg, und für Mandantendaten der problematischste. In den Consumer- und vielen Team-Tarifen gilt: Ob Eingaben für das Training verwendet werden, hängt von Tarif und Kontoeinstellungen ab und kann sich mit den Nutzungsbedingungen ändern. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist im Privatkundentarif regelmäßig nicht vorgesehen, ein Vertragswerk, das den vier Anforderungen des § 43e BRAO genügt, erst recht nicht. Den Verarbeitungsort bestimmt der Anbieter.
Verbannt gehören Chat-Oberflächen deshalb trotzdem nicht aus der Kanzlei. Für Arbeit ohne Mandatsbezug, etwa juristische Grundlagenrecherche oder Textentwürfe ohne Personenbezug, sind sie mit einer klaren internen Richtlinie vertretbar. Die Grenze verläuft beim ersten Mandantendatum, und genau diese Grenze muss die Richtlinie ziehen.
Weg 2: Die API des Modellanbieters
Über die API schließt die Kanzlei (oder ihr Softwareanbieter) einen Geschäftskundenvertrag. Die großen Anbieter stellen dafür Auftragsverarbeitungsverträge bereit und sichern standardmäßig zu, API-Eingaben nicht für das Training zu verwenden. Das ist ein echter Fortschritt gegenüber der Chat-Oberfläche, aber es bleibt eine Lücke: Ein AVV nach Art. 28 DSGVO ist ein datenschutzrechtliches Instrument. Die berufsrechtliche Geheimhaltungsvereinbarung nach § 43e BRAO mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen und Verpflichtung der Subunternehmer ersetzt er nicht. Wer beides für dasselbe hält, verwechselt zwei Rechtsgebiete.
Dazu kommt der Verarbeitungsort. Ob die Verarbeitung verbindlich auf die EU beschränkt werden kann, hängt vom konkreten Angebot ab und ist bei den Direkt-APIs häufig nicht zusicherbar.
Weg 3: Das Cloud-Deployment
Beim dritten Weg läuft das Modell als Dienst eines Hyperscalers, etwa Claude auf AWS Bedrock. Vertragspartner ist dann der Cloud-Anbieter, mit dem Kanzleien ohnehin Vertragswerke nach § 43e BRAO schließen können. Der Verarbeitungsort lässt sich technisch erzwingen statt nur auswählen, die Protokollierung und die Härtung des Kontos liegen in der eigenen Hand. Der Preis dafür ist Aufwand: Ein Cloud-Deployment will eingerichtet, abgesichert und betrieben werden.
Die drei Wege im Vergleich
| Chat-Oberfläche | API | Cloud-Deployment | |
|---|---|---|---|
| Vertragspartner | Modellanbieter (Consumer-/Team-Tarif) | Modellanbieter (Geschäftskunde) | Hyperscaler |
| AVV nach Art. 28 DSGVO | je nach Tarif | ja | ja |
| Vertragswerk nach § 43e BRAO | praktisch nicht erreichbar | prüfen, oft Lücken | erreichbar |
| EU-Verarbeitung steuerbar | nein | angebotsabhängig | ja, technisch erzwingbar |
| Aufwand | minimal | mittel | hoch |
Die Tabelle ist eine Orientierung, kein Ersatz für die Prüfung des konkreten Angebots. Tarife und Zusicherungen der Anbieter ändern sich; maßgeblich ist der Vertragsstand zum Zeitpunkt des Abschlusses.
Was folgt daraus für die Einführung?
Die Reihenfolge dreht sich um. Nicht zuerst ein Tool auswählen und dann die Rechtslage nachziehen, sondern zuerst den Zugangsweg klären, dann das Vertragswerk, dann die Technik. Für Arbeit ohne Mandatsbezug reicht Weg 1 mit einer Richtlinie. Sobald Mandantendaten im Spiel sind, führt der belastbare Pfad über Weg 2 mit geschlossener § 43e-Lücke oder über Weg 3, und wer die Verarbeitung vollständig kontrollieren will, landet bei Weg 3.
Die Diskussion um einzelne Modelle wird damit angenehm unwichtig. Modelle lassen sich austauschen. Der Zugangsweg ist die Architekturentscheidung, die bleibt. Weitere Antworten auf typische Kanzleifragen stehen in den häufigen Fragen.