Warum ein AVV für Kanzleien nicht genügt
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erfüllt das Datenschutzrecht, nicht das Berufsrecht. Was Kanzleien zusätzlich brauchen.
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erfüllt das Datenschutzrecht, nicht das Berufsrecht. Das sind zwei getrennte Regelungsregime mit getrennten Adressaten und getrennten Folgen. Ein Anbieter kann das eine vollständig bedienen, ohne das andere auch nur zu berühren.
Wen der AVV schützt und wen die Verschwiegenheit schützt
Der AVV ordnet das Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter. Er bindet den Dienstleister an Weisungen, verpflichtet ihn auf technische und organisatorische Maßnahmen, regelt Löschung und Rückgabe der Daten und die Einschaltung weiterer Auftragsverarbeiter. Geschützt wird damit die betroffene Person. Durchgesetzt wird über die Aufsichtsbehörden.
Die anwaltliche Verschwiegenheit nach § 43a BRAO hat einen anderen Bezugspunkt. Sie schützt das Mandatsverhältnis, also das Vertrauen darauf, dass Mandant*innen ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt alles sagen können. Adressat der Pflicht ist der Berufsträger persönlich, und ihre Verletzung ist über § 203 StGB strafbewehrt.
Andere Schutzrichtung, anderer Adressat, andere Sanktion. Ein Dokument, das für das eine Regime gebaut wurde, erfüllt das andere deshalb nicht nebenbei mit.
Was § 43e BRAO zusätzlich verlangt
§ 43e BRAO ist die Norm, die den Zugriff eines Dienstleisters auf Mandatsgeheimnisse überhaupt erst gangbar macht. Sie öffnet den Weg allerdings nur unter eigenen Bedingungen, und die gelten kumulativ: Textform, Verpflichtung zur Verschwiegenheit verbunden mit einer Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, Beschränkung des Zugangs auf das erforderliche Maß und die Weitergabe derselben Bedingungen an Subunternehmer. Die Einzelheiten stehen in der Checkliste für den Cloud-Vertrag.
Keine dieser Anforderungen folgt aus Art. 28 DSGVO. Am deutlichsten wird das bei der Belehrung: Der AVV kennt sie nicht, weil ihm der Straftatbestand fehlt, über den zu belehren wäre. Für Steuerkanzleien läuft die Parallele über § 62a StBerG. Wer beide Berufe unter einem Dach führt, prüft beide Normen und nicht nur eine.
Die Frage, die Sie einem KI-Anbieter stellen sollten
Daraus folgt eine andere Einkaufsfrage. Sie lautet nicht „Haben Sie einen AVV?“, sondern: Unterzeichnen Sie eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 43e BRAO, und wie reichen Sie diese an Ihre Subunternehmer weiter?
Die erste Frage beantworten die meisten Anbieter mit einem Formular, häufig im Self-Service. Auf die zweite kommt oft gar keine Antwort, und das Ausbleiben ist selbst eine Auskunft. Wer die Verpflichtungskette nach unten nicht beschreiben kann, hat sie in aller Regel nicht.
Bei KI-Diensten ist diese Kette selten kurz. Zwischen der Kanzlei und dem Rechenzentrum stehen je nach Aufbau ein Softwareanbieter, ein Modellanbieter, ein Cloud-Betreiber und Dienstleister für Betrieb und Support. Berufsrechtlich ist keine dieser Stationen ein Zwischenschritt, den die Prüfung überspringen darf.
Wann Datenschutz und Berufsrecht auseinanderfallen
Ein Dienst kann datenschutzrechtlich sauber aufgesetzt und berufsrechtlich trotzdem nicht tragfähig sein, weil die Verpflichtungskette nicht durchgezogen ist. Dieser Fall ist kein Sonderfall. Er ist der Normalfall bei Angeboten, die für den allgemeinen Geschäftskundenmarkt gebaut wurden, denn dort ist Art. 28 DSGVO die höchste Hürde, die regelmäßig gestellt wird.
Eine DSGVO-konforme KI in der Kanzlei ist damit eine notwendige Bedingung, keine hinreichende. Ob eine konkrete Vertragslage im Einzelfall trägt, hängt an ihrer Ausgestaltung und lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Prüfung entfällt dadurch nicht, sie verschiebt sich nur.
Der Vertrag ist nur die eine Hälfte
Auch ein sauberes Vertragswerk bleibt zunächst eine Zusage. Die Beschränkung auf das erforderliche Maß wirkt erst, wenn die Zugriffsrechte im System sie abbilden, und die Zusage zum Verarbeitungsort ist belastbarer, wenn sie sich technisch erzwingen lässt statt nur ausgewählt zu werden. Vertrag und Konfiguration prüfen dieselbe Anforderung von zwei Seiten.
Innen bleibt eine dritte Frage offen. Der Vertrag regelt, was der Anbieter mit den Daten tun darf. Welche Daten überhaupt zu ihm gelangen, regelt die interne KI-Nutzungsrichtlinie.
Praktisch heißt das: Die Anbieterprüfung hat zwei Spalten. In die erste gehört alles, was das Datenschutzrecht verlangt, in die zweite alles, was § 43e BRAO verlangt. Wer nur die erste ausfüllt, hat die Frage beantwortet, die die Aufsichtsbehörde stellt, und die offen gelassen, an deren Ende § 203 StGB steht.
Die Inhalte dieses Blogs wurden teilweise mit Unterstützung von KI erstellt.