Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Auftraggeber (B2B-AGB)
Law Flow, Inhaber: Elias Reiche, Neu Hohenvier 9, 16928 Groß Pankow
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (B2B-AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Elias Reiche, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Law Flow“, Neu Hohenvier 9, 16928 Groß Pankow, erreichbar über www.law-flow.de (im Folgenden „Law Flow“), und seinen gewerblichen Auftraggebern. Der Leistungsumfang und die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot nebst Leistungsbeschreibung sowie aus § 2 dieser B2B-AGB.
(2) Diese B2B-AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, insbesondere gegenüber Rechtsanwaltskanzleien, Berufsausübungsgesellschaften und Unternehmen mit Rechtsabteilungen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Law Flow stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Schweigen sowie die vorbehaltlose Leistungserbringung gelten nicht als Zustimmung. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen der Parteien, insbesondere eine Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 9 Absatz 2 oder ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach § 13 Absatz 2, bleiben unberührt und gehen diesen B2B-AGB vor.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Vertragserklärungen, Freigaben, Kündigungen und sonstige rechtserhebliche Mitteilungen können in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich oder in diesen B2B-AGB eine strengere Form vorgesehen ist.
(5) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss ausdrücklich bezeichnete Fassung dieser B2B-AGB. Änderungen dieser B2B-AGB gelten nur für künftige Verträge und Zusatzbeauftragungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wird.
(6) Mit Abgabe der Bestellung bestätigt die bestellende Person, für den Auftraggeber handlungs- und vertretungsbefugt sowie volljährig zu sein. Law Flow darf bis zum Nachweis des Gegenteils auf den Bestand der Vertretungsmacht vertrauen; die gesetzliche Haftung des Bestellenden bei Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) bleibt unberührt.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsarten
(1) Gegenstand der Verträge sind Beratungs-, Konfigurations- und Umsetzungsbegleitungsleistungen im Bereich künstlicher Intelligenz (KI) und Cloud-Infrastruktur für Kanzleien, Rechtsabteilungen und sonstige gewerbliche Auftraggeber, insbesondere: (a) Konzeption und Aufbau von KI-Infrastruktur (z. B. auf Basis von AWS Bedrock) einschließlich Konten-, Zugriffs- und Sicherheitskonfiguration (z. B. Multi-Faktor-Authentifizierung, Berechtigungsverwaltung, Netzwerkanbindung, Regionenwahl); (b) Konfiguration lokaler Arbeitsumgebungen und deren Anbindung an Cloud-Dienste; (c) Erstellung und Optimierung von KI-Workflows, Wissens- und Dokumentenmanagement, Retrieval Augmented Generation (RAG) und Prompt Engineering; (d) Schulung, Adoptionsbegleitung sowie technisch-organisatorische Compliance- und Risikobegleitung. Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der Leistungsbeschreibung.
(2) Die Leistungen von Law Flow sind grundsätzlich Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet; dies gilt insbesondere für eine bestimmte Effizienz-, Zeit- oder Kostenersparnis, eine bestimmte Qualität, Richtigkeit oder Verfügbarkeit von KI-Ausgaben sowie ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Beispiel- und Modellrechnungen in Angeboten oder Informationsmaterialien sind illustrativ und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung liegt beim Auftraggeber.
(3) Werkvertragliche Arbeitsergebnisse werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich als konkretes, abgrenzbares Arbeitsergebnis vereinbart sind; für das übrige Vertragsverhältnis bleibt es bei der dienstvertraglichen Einordnung. Für vereinbarte werkvertragliche Arbeitsergebnisse gilt: Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht binnen zehn Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung begründete Mängel in Textform rügt; unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Law Flow weist in der Fertigstellungsmitteilung ausdrücklich auf Beginn, Dauer und Rechtsfolge dieser Frist hin.
(4) Law Flow erbringt die Leistungen unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Standes der Technik nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie nach bestem Wissen und Gewissen.
§ 3 Keine Rechtsdienstleistung; Verantwortung des Auftraggebers
(1) Law Flow erbringt allgemeine Beratung und technische Umsetzungsbegleitung, jedoch keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Hinweise zu berufsrechtlichen, datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen sind allgemeiner, technisch-organisatorischer Natur und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
(2) Eine bestimmte Berufsrechtskonformität, Datensicherheit oder ein bestimmtes Ergebnis werden nicht zugesichert. Die Verantwortung für die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten (insbesondere §§ 43a, 43e BRAO und § 203 StGB), datenschutzrechtlicher Pflichten (insbesondere DSGVO und BDSG) sowie sonstiger regulatorischer Anforderungen verbleibt beim Auftraggeber. Dem Auftraggeber obliegt die eigenverantwortliche Prüfung, ob die Nutzung der eingerichteten Systeme mit seinen rechtlichen Pflichten vereinbar ist, erforderlichenfalls unter Einbindung eigener rechtlicher oder datenschutzrechtlicher Beratung.
(3) Die Erstellung oder Prüfung rechtlicher Pflichttexte, interner Richtlinien oder vergleichbarer Dokumente ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist; auch insoweit handelt es sich um fachlich-organisatorische Unterstützung ohne rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Vom Auftraggeber bereitgestellte oder freigegebene Texte kann Law Flow technisch einbinden, ohne deren rechtliche Richtigkeit zu prüfen.
§ 4 Drittanbieter, Cloud-Dienste und KI-Systeme
(1) Die Leistungen von Law Flow bauen auf Diensten und Software Dritter auf, insbesondere Cloud- und KI-Diensten (z. B. Amazon Web Services, Anthropic) sowie Software- und Modellanbietern. Law Flow hat keinen Einfluss auf deren Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Modellversionen, Schnittstellen (APIs), Preise, Kontingente, Regionen, Zertifizierungen oder Vertrags- und Nutzungsbedingungen. Änderungen, Einschränkungen oder Einstellungen solcher Dienste, einschließlich der Abkündigung von Modellen oder Funktionen, stellen keine Pflichtverletzung von Law Flow dar. Hierdurch erforderlich werdende Anpassungen gelten, soweit sie nicht ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, als zusätzlicher Aufwand im Sinne des § 6 und werden nur nach Freigabe ausgeführt.
(2) Generative KI-Systeme arbeiten nicht deterministisch. Ausgaben können unzutreffend, unvollständig oder je nach Eingabe, Kontext, Konfiguration und Modellversion unterschiedlich sein. Law Flow schuldet weder eine bestimmte Qualität, Richtigkeit oder Reproduzierbarkeit von KI-Ausgaben noch deren Eignung für einen bestimmten Einzelfall. Der Auftraggeber stellt sicher, dass KI-Ausgaben vor ihrer Verwendung, insbesondere in der Mandats- oder Rechtsarbeit, durch fachkundige Personen geprüft werden.
(3) Konten bei Cloud- und sonstigen Drittanbietern (insbesondere AWS-Konten) werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers geführt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verantwortlich für seine Konten, Zahlungsmittel, Verifizierungen sowie sämtliche Nutzungsentgelte der Anbieter. Solche Entgelte sind keine Vergütung von Law Flow und werden unmittelbar zwischen Auftraggeber und Anbieter abgerechnet. Law Flow erhält nur die zur Leistungserbringung erforderlichen Rollen und Zugriffsrechte.
(4) Verfügbarkeit, Support- und Sicherheitszusagen der Dienste Dritter richten sich ausschließlich nach den Bedingungen der jeweiligen Anbieter. Law Flow schuldet keine Verfügbarkeit fremder Dienste und, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, keinen laufenden Betrieb, keine Wartung und keine Überwachung der eingerichteten Systeme.
§ 5 Subunternehmer
(1) Law Flow ist berechtigt, zur Erfüllung vertraglicher Pflichten Subunternehmer einzusetzen. Subunternehmer, die Zugang zu vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhalten sollen, werden nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingesetzt und zuvor mindestens in dem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet, wie er zwischen den Parteien gilt, einschließlich einer etwaigen Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 9 Absatz 2.
(2) Law Flow bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung verantwortlich. Zwischen dem Auftraggeber und Subunternehmern entsteht kein Vertragsverhältnis.
§ 6 Zusatzleistungen und Mehraufwand
(1) Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere zusätzliche Workflows, Erweiterungen, Anpassungen infolge von Änderungen bei Drittanbietern sowie zusätzliche Schulungen, sind gesondert zu vergüten. Umfang und Konditionen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Zusätzlicher Aufwand wird nur nach vorheriger Freigabe des Auftraggebers in Textform erbracht und berechnet.
(2) Je vereinbartem abgrenzbarem Arbeitsergebnis sind zwei Korrekturschleifen im Leistungsumfang enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist; weitere Korrekturrunden gelten als zusätzlicher Aufwand.
§ 7 Freigaben
(1) Eingriffe in produktive Systeme des Auftraggebers, die Einrichtung oder Aktivierung kostenpflichtiger Dienste Dritter sowie Konfigurationsänderungen mit Auswirkungen auf Sicherheit oder Datenzugriffe erfolgen nur nach ausdrücklicher Freigabe des Auftraggebers oder einer von ihm benannten entscheidungsbefugten Person.
(2) Für sonstige Arbeitsergebnisse und Maßnahmen gilt: Fordert Law Flow den Auftraggeber in Textform ausdrücklich zur Freigabe auf und weist dabei gesondert auf die Rechtsfolge des Schweigens hin, gilt die Freigabe als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang widerspricht oder Änderungswünsche mitteilt. Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt diese Freigabefiktion nicht.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter digitaler Form bereit. Er benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und beantwortet Anfragen von Law Flow spätestens innerhalb von sieben Werktagen. Law Flow darf von der Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen ausgehen, soweit keine offensichtlichen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.
(2) Vor Eingriffen von Law Flow in bestehende Systeme des Auftraggebers hat der Auftraggeber eine vollständige und dem Risiko angemessene Datensicherung vorzunehmen.
(3) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, ist Law Flow berechtigt, betroffene Leistungen auszusetzen und vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern; der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, soweit Law Flow zur Leistungserbringung weiterhin in der Lage ist und die fehlende Mitwirkung nicht von Law Flow zu vertreten ist. Mehraufwand infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung kann nach § 6 gesondert berechnet werden.
(4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, welche Daten er in die eingerichteten Systeme einbringt oder einbringen lässt. Er stellt insbesondere sicher, dass mandatsbezogene und personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse verarbeitet werden. Der Auftraggeber teilt Law Flow seine ladungsfähige Anschrift mit und hält diese aktuell.
§ 9 Vertraulichkeit, Verschwiegenheit und Zugangsdaten
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Strategien, Unterlagen und Daten, vertraulich, verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags und geben sie nicht an unberechtigte Dritte weiter. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort, solange und soweit die jeweilige Information nicht offenkundig oder allgemein zugänglich ist.
(2) Soweit Law Flow im Rahmen der Leistungserbringung die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Tatsachen erhält, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Leistungen eine gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung (Anlage), die den Anforderungen des § 43e BRAO Rechnung trägt und Law Flow als mitwirkende Person im Sinne des § 203 Absatz 3 und 4 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Widersprüchen geht die Verschwiegenheitsvereinbarung diesen B2B-AGB vor.
(3) Law Flow nutzt erhaltene Zugangsdaten ausschließlich zum vereinbarten Zweck, hält sie geheim, speichert sie in einem gesicherten Passwortmanager und löscht sie unverzüglich, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Auftraggeber nutzt für bereitgestellte Zugänge, soweit verfügbar, Multi-Faktor-Authentifizierung und informiert Law Flow unverzüglich bei Verdacht einer Kompromittierung. Beide Parteien übertragen sensible Daten nach Möglichkeit verschlüsselt.
§ 10 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung, insbesondere Pauschalen und Stundensätze, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Vergütungen verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders benannt, netto zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
(2) Einmalige Pauschalen sind, sofern im Angebot nicht anders geregelt, im Voraus fällig und innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Law Flow ist berechtigt, den Leistungsbeginn vom Zahlungseingang abhängig zu machen. Aufwandsbezogene Vergütung wird, sofern nicht anders vereinbart, monatlich nachträglich auf Grundlage des tatsächlichen Aufwands abgerechnet und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig; abgerechnet wird anteilig je angefangene 15 Minuten.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen im unternehmerischen Verkehr, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale von 40 Euro bei Entgeltforderungen (§ 288 Abs. 5 BGB). Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist Law Flow berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen, fälligen Forderungen auszusetzen.
(4) Law Flow ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln, einschließlich strukturierter elektronischer Rechnungen (E-Rechnung). Ein Anspruch auf Papierrechnung besteht nicht.
(5) Wegen Mängeln kann der Auftraggeber Zahlungen nur in einem im Verhältnis zum Mangel angemessenen Umfang zurückbehalten, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Die Parteien behalten im Umfang ihrer Beteiligung sämtliche Rechte an vorbestehendem sowie im Rahmen der Zusammenarbeit entwickeltem oder weiterentwickeltem Know-how, Methoden, Konzepten, Templates, Workflows, Prompts, Skripten und Bibliotheken. Rechte an eingesetzten Open-Source-, Font-, Stock- oder sonstigen Drittlizenzen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern; deren Lizenzbedingungen gehen vor.
(2) Nach vollständiger Zahlung der jeweils fälligen Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den für ihn individuell erstellten und übergebenen Arbeitsergebnissen, einschließlich der in seiner Umgebung eingerichteten Konfigurationen und Workflows, zur internen bestimmungsgemäßen Nutzung einschließlich Bearbeitung und Weiterentwicklung. Dieses Nutzungsrecht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort. Eine Unterlizenzierung, Weitergabe an Dritte oder Verwertung gegenüber Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von Law Flow in Textform; die Nutzung durch Berufsträger, Mitarbeitende und Auftragsverarbeiter des Auftraggebers im Rahmen seines Geschäftsbetriebs gilt als interne Nutzung.
(3) Nicht geschuldet ist die Herausgabe interner Arbeitsdateien, Rohdaten, Kalkulationen, interner Notizen sowie nicht übergebener Prompts, Automatisierungen und Skripte, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Herauszugeben sind die im Angebot vereinbarten finalen Arbeitsergebnisse sowie eine zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderliche Dokumentation, soweit deren Erstellung vereinbart ist.
§ 12 KI-Einsatz durch Law Flow
(1) Law Flow ist berechtigt, zur Leistungserbringung selbst KI-Tools einzusetzen. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Auftraggebers werden in KI-Tools nur eingegeben, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist, eine geeignete Rechtsgrundlage besteht und angemessene technische, organisatorische und vertragliche Schutzmaßnahmen vorgesehen sind. Entgegenstehende Vorgaben einer Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 9 Absatz 2 sowie dokumentierte Weisungen des Auftraggebers gehen vor.
(2) Law Flow setzt KI-Tools nach Möglichkeit so ein, dass Daten des Auftraggebers nicht zum Training externer Modelle verwendet werden, soweit dies für das jeweilige Tool vertraglich oder technisch steuerbar ist. KI-gestützte Arbeitsergebnisse werden vor Übergabe durch Law Flow menschlich geprüft.
§ 13 Datenschutz
(1) Jede Partei ist für die von ihr in eigener Verantwortung durchgeführten Verarbeitungen personenbezogener Daten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten, Inhalte, Zugänge und Weisungen verantwortlich und stellt sicher, dass erforderliche Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und Einwilligungen vorliegen.
(2) Soweit Law Flow personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Bei rein beratenden oder konfigurierenden Leistungen ohne Zugriff auf personenbezogene Daten liegt regelmäßig keine Auftragsverarbeitung vor; die Parteien dokumentieren die jeweilige Rollenzuordnung bei Bedarf gesondert.
(3) Subunternehmer, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen eingesetzt. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.
§ 14 Compliance und zulässige Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist für die von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte, Daten und Weisungen verantwortlich. Untersagt ist die Nutzung der Leistungen von Law Flow für rechtswidrige Zwecke, zur Verletzung von Rechten Dritter oder unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der eingesetzten Anbieter.
(2) Law Flow ist berechtigt, Weisungen oder Einzelaufträge abzulehnen oder deren Ausführung auszusetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße, Verstöße gegen Anbieterbedingungen, erhebliche Sicherheitsrisiken oder eine unzureichende Tatsachengrundlage bestehen. Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
§ 15 Leistungsmängel
(1) Erbringt Law Flow Leistungen nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft, ist Law Flow berechtigt und verpflichtet, diese ohne Mehrkosten innerhalb einer angemessenen Frist nachzuerbringen. Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, in Textform mitteilen und Law Flow eine angemessene Frist zur Nacherbringung setzen.
(2) Gelingt die Nacherbringung aus von Law Flow zu vertretenden Gründen endgültig nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder die Vergütung angemessen zu mindern. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit sie nicht in diesen B2B-AGB wirksam beschränkt sind.
§ 16 Haftung
(1) Law Flow haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach zwingendem Recht, einschließlich des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Law Flow nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(3) Für Datenverlust haftet Law Flow bei Fahrlässigkeit nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie mittelbare und Folgeschäden haftet Law Flow nur im Rahmen der vorstehenden Absätze und soweit solche Schäden bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
(5) Law Flow haftet nicht für Störungen, Änderungen, Sperrungen oder sonstige Maßnahmen von Drittanbietern, insbesondere Cloud- und Modellanbietern, soweit diese nicht von Law Flow vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
§ 17 Freistellung
Der Auftraggeber stellt Law Flow von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, Daten, Informationen, Freigaben oder Weisungen oder auf sonstigen von ihm zu vertretenden Pflichtverletzungen beruhen. Die Freistellung umfasst die angemessenen und erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber informiert Law Flow unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter; Law Flow ermöglicht dem Auftraggeber in zumutbarem Umfang, an der Verteidigung mitzuwirken.
§ 18 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Verträge über einmalige Leistungen enden mit deren Erbringung; sie können vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(2) Nicht befristete laufende Leistungsverhältnisse können von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Law Flow liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine Pflichten erheblich verletzt oder sich trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug befindet.
(4) Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen und angefallener, freigegebener Aufwand bleiben vergütungspflichtig.
(5) Kündigungen können gerichtet werden an: Elias Reiche (Law Flow), Neu Hohenvier 9, 16928 Groß Pankow, oder per E-Mail an eliasreiche@me.com.
§ 19 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflusses beruht (höhere Gewalt), insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördlichen Anordnungen, großflächigen Netz- oder Stromausfällen, unverschuldeten Cyber-Angriffen trotz branchenüblicher Sicherheitsvorkehrungen oder länger andauernden Ausfällen von Drittdiensten oder APIs. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. §§ 275, 313 BGB bleiben unberührt.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Individualabreden gehen diesen B2B-AGB stets vor. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt; das Textformerfordernis dieser B2B-AGB gilt nicht für Individualabreden im Sinne des § 305b BGB.
(2) Der Auftraggeber archiviert die ihm überlassenen Vertragsunterlagen selbst; eine dauerhafte Speicherung des Vertragstextes durch Law Flow wird nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich zugesagt ist.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige Zustimmung von Law Flow in Textform an Dritte abzutreten (§ 399 BGB), soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt; § 354a HGB bleibt unberührt. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser B2B-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.